ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrigkeiten

Bußgelder können existenzbedrohend werden.

Ordnungswidrigkeiten

Bei dem Begriff Ordnungswidrigkeit denken die meisten an den letzten Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer Unterschreitung des Mindestabstands auf der Autobahn. Bußgelder drohen aber in nahezu allen Bereichen des privaten und wirtschaftlichen Lebens. In § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) heißt es: „Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt." Derartige Gesetze gibt es in allen Lebensbereichen. Wer während der durch Ortssatzung festgelegten Ruhezeit seinen Rasen mäht, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. Dem Arbeitgeber, der seinem ehemaligen Arbeitnehmer eine von der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung des Arbeitslosengeldes benötigte Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, droht ein Bußgeldverfahren.

 

In Abhängigkeit von der jeweils begangenen Ordnungswidrigkeit können Geldbußen in beträchtlicher Höhe drohen. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine vorsätzliche Straftat begeht, durch die die GmbH bereichert worden ist oder werden sollte (z.B. Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH, Subventionsbetrug o.ä.) kann gegen die Gesellschaft eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen EUR verhängt werden. Was sich zunächst harmlos anhört, kann unter Umständen existenzbedrohend werden.

 

Bußgeldverfahren, also Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, werden ähnlich geführt wie Strafverfahren. Für das Verfahren gelten grundsätzlich die Regeln der Strafprozessordnung. Auch im Bußgeldverfahren gilt:

 

Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§§ 46 OWiG, 138 Abs. 1 S. 1 StPO).
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch!

 

Es ist nie zu früh, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Auch im Bußgeldverfahren werden die Weichen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gestellt. Fehler und Versäumnisse in diesem Verfahrensabschnitt lassen sich später in der Regel nicht mehr oder nur noch mit erheblichem Aufwand heilen.

 

Wenn Sie von der Bußgeldstelle Ihres Vertrauens einen Anhörungsbogen bekommen, in dem Ihnen vorgeworfen wird, auf der Autobahn mindestens 41 km/h zu schnell gefahren zu sein, droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot. Das wäre natürlich sehr unangenehm. Mancher hält es dann für sinnvoll, den Bearbeiter in der Bußgeldstelle anzurufen und diesem ausführlich zu schildern, dass sein Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen sei, weshalb von einem Fahrverbot unbedingt abgesehen werden müsse. Dies wird in aller Regel nicht von Erfolg gekrönt sein, beseitigt aber einen unter Umständen erfolgversprechenden anderen Verteidigungsansatz: Die Behörde muss nachweisen, dass Sie gefahren sind. Wer gleich zu Beginn des Verfahrens über die Rechtsfolgen (Geldbuße, Fahrverbot) verhandelt, wird später für den Einwand, anhand des Blitzerfotos sei eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich, ein müdes Lächeln ernten. Deshalb:

 

Der Betroffene hat das Recht zu schweigen.
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch!

 

Als Fachanwalt für Strafrecht berate und verteidige ich Sie in allen Bereichen des Ordnungswidrigkeitenrechts.


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